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Hinweis
Das Wichtigste auf einen Blick:
Sie unterscheiden sich nicht nur optisch deutlich von den herkömmlichen Nummernschildern mit schwarzer Schrift: Grüne Kennzeichen bedeuten für den Fahrzeughalter gemäß § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Steuerbefreiung. Sie sind überzeugt und würden am liebsten sofort Ihr neues Nummernschild in Auftrag geben? Leider kommt das allerdings nicht für jedes Fahrzeug infrage – denn mit dem grünen Kennzeichen geht eine eingeschränkte Nutzung des Kfz einher. Hier alles Wichtige in Kürze.

Der Kreis der Fahrzeugbesitzer, für die ein grünes Kennzeichen infrage kommt, ist ziemlich klein: Im Grunde sind sie nur für Fahrzeuge beziehungsweise Sonderfahrzeuge vorgesehen, die ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zum Einsatz kommen. (Umgangssprachlich wird deshalb oft von „Traktor-Kennzeichen“ gesprochen.) Abgesehen von diesen Einschränkungen gibt es allerdings keine Regeln, für welche Fahrzeugarten beziehungsweise Typklassen das spezielle Nummernschild gilt – es dürfen beispielsweise sowohl Pkws als auch Lkws sowie Traktoren mit einem grünen Kennzeichen versehen sein.
Auch für Anhänger bieten sich unter Umständen Schilder mit grünen Nummern und Buchstaben an – nämlich zum Beispiel dann, wenn sie Sportzwecken dienen. Nutzer von Hunde- oder Pferdeanhängern können also ebenso von der speziellen Zulassungsbescheinigung profitieren wie Fahrzeughalter, die regelmäßig Sportgeräte transportieren, etwa mithilfe von Spezialanhängern wie Bootstrailern. Auch Anhänger von Arbeitsmaschinen – etwa solchen zum Transport von Asphalt – kommen für ein grünes Kennzeichen infrage.
Diese Fahrzeuge/Anhänger kommen für ein grünes Kennzeichen infrage (laut § 3 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
folgende Kraftfahrzeugarten
folgende Arten von Anhängern:
Grüne Schilder müssen Fahrzeughalter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Der Antrag ist auch im Nachhinein möglich – also für Fahrzeuge, die bereits zugelassen wurden und aktuell mit einem schwarzen Nummernschild ausgestattet sind. In diesem Fall ist das Hauptzollamt der richtige Anlaufpunkt für das Stellen des Antrags. Zusammen mit dem „Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft“ muss der Fahrzeughalter üblicherweise neben Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung den Fahrzeugbrief vorlegen sowie einen Nachweis liefern, dass er das Fahrzeug für einen land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Unter Umständen benötigt das jeweils zuständige Hauptzollamt noch weitere Unterlagen, um über den Antrag zu entscheiden.
Eine Sonderform des grünen Kennzeichens ist übrigens seit dem 1. März 2016 für Mopeds und Mofas verpflichtend. Nur wer über eine Betriebserlaubnis sowie das aktuell gültige Versicherungskennzeichen verfügt, darf mit einem dieser Fahrzeuge noch am Straßenverkehr teilnehmen.